Fragen kostet nichts....

...solange wir Ihre Frage und unsere Antwort in anonymisierter Form anderen Ratsuchenden auf dieser Seite zeigen dürfen. Keinesfalls dürfen Sie in diesem Frage / Antwort-Dialog eine tiefergehende Beratung erwarten. Dies bleibt allein Ihrem Steuerberater vorbehalten. Auch werden wir nicht jede Frage hier veröffentlichen.

Wie immer bei kostenfreien Angeboten gilt: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Antwort. Ebenso werden wir bei knapp geschilderten Sachverhalten jede Haftung und Gewährleistung ausschließen. Nutzen Sie dieses Forum für einen ersten Einstieg in "Ihr" Problem. Wir können dem eine sinnvolle Richtung geben. 

 
U.K. aus NRW fragt:
Hallo,

ich habe ein Restaurant in *** . Muss ich auch das Trinkgeld meiner Servicekräfte über die Kasse erfassen? Das ist doch steuerfrei.
Antwort:
Sehr geehrter U.K.,

Ja und Nein. Richtig ist, dass Trinkgelder, die Ihren Arbeitnehmern freiwillig gegeben werden, für Sie als Chef weder Umsatzsteuer noch Sozialabgaben auslösen. Trinkgelder, die Sie selbst bekommen, sind steuerpflichtig.
Kommen wir zur Frage der Aufzeichnung in der Kasse: BAR gezahlte Trinkgelder sollten Sie ignorieren und nicht erfassen. Gerade wenn es mit der Küche noch Spezialabsprachen gibt. Denn dann gerät auch die "Steuerfreiheit" dieser Trinkgelder in Gefahr. Lesen Sie hierzu bitte auf der Seite www.wotax.de unter "Branchen", "Gastronomie" im Bereich "Aktuelles" den Artikel "Trinkgeld - Quell von Ärger + Frust".
Bei unbaren Vorfällen - also Kartenzahlungen - muss das Trinkgeld eine Schleife über die Kasse ziehen. Dann bitte unter "durchlaufenden Posten" steuerfrei erfassen, wenn denn das Trinkgeld nachweisbar (Beleg!!) an die Servicekraft ausgegeben wird. Behalten Sie einen Anteil oder wird nach irgendeinem Schlüssel mit der Küche aufgeteilt (siehe oben), wird es sehr kompliziert. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater ein Verfahren ab und lassen Sie sich dieses auch schriftlich bestätigen.

Ja, (Über-) Leben ist kompliziert geworden...

Herzlichst

Ihr WOTAX Kassenteam
M.R. aus Hessen fragt:
Hallo,

ich habe ein gesondert geführtes Bistro mit einer einfachen **** Kasse. Diese will ich weiter betreiben, weshalb ich die Kassenberichte in Excel schreibe. Dabei gliedere ich den Umsatz in ****** [ 5 Warengruppen ] auf. Die täglichen Kassenberichte lasse ich vom Personal unterschreiben. Das geht doch so, oder?
Antwort:
Sehr geehrter Herr M.R.,

wir haben Ihre Frage ein wenig anonymisiert. Ansonsten haben wir gleich zwei schlechte Nachrichten für Sie:

1.) Kassen dürfen nicht mit Excel geschrieben werden. Das war schon immer so, weil Excel sehr leicht auch später noch verändert werden darf. Jede in Excel vorgelegte Kasse ist ordnungswidrig und führt zu Schätzungen.
Es gibt hierzu auch andere Meinungen, welche bei täglicher, unabänderbarer Datensicherung oder anschließender Speicherung der Excel-Kasse als PDF dies als zulässig ansehen. Wirklich sicher sind Sie mit der manuell geführten Kasse. Dies gilt nicht für begleitende Dokumente wie Kassenberichte oder Zählprotokolle. Aber auch hier ist anzuraten täglich eine PDF-Speicherung vorzunehmen.

2.) Sie können ihre alte, den GoBD NICHT entsprechende Kasse NICHT nach dem 31.12.2016 einsetzen. Die steuerrechtlichen Grundaufzeichnungen werden in dieser Kasse erstellt. Ein Nachschreiben der Kasse -selbst in zulässiger manueller Form - ist nicht gestattet. Das sollte (aus Sicht der Finanzverwaltung) logisch sein, weil Sie mit dieser Kasse auch Kassenbons erstellen und an Kunden weitergeben.

Tipp: Eine manuell geführte Kasse mit manuellen Quittungen wäre möglich, wirkt aber in Ihrem Fall nicht professionell. Erweitern Sie Ihr vorhandenes Kassensystem um ein weiteres Terminal oder setzen Sie für diesen Bereich ein System von **** oder **** ein.

Freundliche Grüße

Ihr WOTAX-Team
R.H. aus Sachsen-Anhalt fragt:
Hi,

bei mir ist das Kassensystem von **** im Einsatz. Ich habe aus Versehen für den ersten Tag im Februar den EKW-Bericht nochmals abgerufen. Ich habe jetzt zwei Monatsberichte. Einen für den 1.Februar und einen für den Rest. Mein Steuerberater hat nur den letzten Bericht bekommen. Das ist mir früher schon einmal passiert. Fällt das auf? Wie kann ich das ändern?
Antwort:
Sehr geehrter Herr R.H.,

wir haben den Namen des Kassenherstellers anonymisiert. Ihr "Problem" ist nicht mit allen Kassensystemen möglich. Zum Glück. Was Sie beschreiben, ist einer der Hauptgründe für die strengen Betriebsprüfungen, die wir momentan haben. Fehlt ein Tagesbericht oder eine Schichtabrechnung, sind die Einnahmen nicht vollständig versteuert. Das dürfte klar sein. Allerdings kann auch Ihr Kassenbestand nicht stimmen. Im Ergebnis würde ein Prüfer wenigstens 2% auf den Umsatz zuschätzen, was rund 20.000 EUR Steuernachzahlung bedeuten kann. Mit diesen Daten dürfen Sie keinesfalls in eine Betriebsprüfung geraten. Entdeckungsrisiko 100%. Sprechen Sie dringend mit Ihrem Steuerberater. Lassen Sie den Monat Februar korrigieren und klären Sie Ihren Kassenbestand ab. Natürlich müssen auch alle Auswertungen ab Februar neu abgerufen werden. Achten Sie bei Ihrem Kassensystem unbedingt darauf, das im Monatsabschluss alle Tage enthalten sind. Hierfür können Sie über ***** die Abstimmliste ***** aufrufen und das auf einen Blick kontrollieren. Den IST-Kassenbestand finden Sie auf *****. Das ist eigenwillig, aber rechtlich zulässig.

Bitte werden Sie aktiv. Das Risiko ist schlichtweg zu hoch!

Ihre Wotax
Y. aus dem Ruhrgebiet fragt:
Vielen Dank für dieses Forum. Meine Frage: Unsere Kasse war im Monat an 11 Tagen durch eine Fehleingabe mit über 10.000 Euro im Minus. Kann das Ärger geben?
Antwort:
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

es kommt drauf an. Haben Sie sich beim Saldovortrag vertippt, ist das besser erklärbar. Dann muss nur noch erklärt werden, weshalb Sie 11 Tage brauchen, um dieses Problem zu lösen. Haben Sie die Kassenhotline angerufen, gibt es Mailwechsel? Alles aufbewahren und am besten ein sehr konkretes Erinnerungsprotokoll schreiben. Tun Sie das bitte jetzt, denn in drei bis vier Jahren können Sie sich nicht mehr genau an die Namen und das konkrete Problem erinnern. Ein zutreffender (und natürlich positiver!) Kassenbestand ist unabdingbar. Bei einer Fehleingabe + einer guten Erklärung kann das aber gut für Sie ausgehen.

Freundliche Grüße

WOTAX
M. aus NRW fragt:
Hallo,

bei mir läuft eine Prüfung. Das Finanzamt bemängelt meinen Bruttoverdienst bei Getränken. Der würde bei anderen Tankstellen höher liegen. Was kann ich tun?
Antwort:
Sehr geehrter Herr M.,

die Rohertragsliste Ihrer Kasse ist Prüfungsbestandteil. Ein sauberes Warenmanagement ist also der beste Schutz bei Prüfungen. Dennoch kann der Betriebsprüfer nicht ohne triftigen Grund Ihren Bruttoverdienst hochsetzen. Für diese Zuschätzung ist Voraussetzung, dass die Kassenbuchführung für "nicht ordnungsgemäß" erklärt wird. Fassen Sie hier nach und lassen sich vom Prüfer erklären, was ihm an der Kassenführung nicht gefällt, bevor Sie sich mit dem Bruttoverdienst bei Getränken auseinandersetzen.

Freundliche Grüße

Ihr WOTAX Team