Fragen kostet nichts....

...solange wir Ihre Frage und unsere Antwort in anonymisierter Form anderen Ratsuchenden auf dieser Seite zeigen dürfen. Keinesfalls dürfen Sie in diesem Frage / Antwort-Dialog eine tiefergehende Beratung erwarten. Dies bleibt allein Ihrem Steuerberater vorbehalten. Auch werden wir nicht jede Frage hier veröffentlichen.

Wie immer bei kostenfreien Angeboten gilt: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Antwort. Ebenso werden wir bei knapp geschilderten Sachverhalten jede Haftung und Gewährleistung ausschließen. Nutzen Sie dieses Forum für einen ersten Einstieg in "Ihr" Problem. Wir können dem eine sinnvolle Richtung geben. 

 
Deutschland fragt:
In unserem Laden arbeiten wir mit einer Warenwirtschaft-Software an mehreren Terminals zur Abwicklung von Kassenvorgängen. Der Bargeldbestand wird jedoch in nur einer Kassenlade gesammelt und am Abend über alle Terminals hinweg ein Kassenabschluss durchgeführt. Ist dies nach der neuen Gesetzeslage noch erlaubt oder muss jedes Terminal eine eigenständige Kasse sein mit eigenständiger Bargeldaufbewahrung?
Antwort:
Das Auflösen von abgesetzten eigenständigen Kassen auf eine Zentral- oder Hauptkasse ist zulässig. Die Ausbuchung aus den Einzelkassen ist so vorzunehmen, dass der Bargeldbestand = Kassenbestand NULL beträgt. Entsprechende Eingangsbuchungen im Geldtransfer müssen an der Hauptkasse erkennbar sein. Für Zwecke der Betriebsprüfung sind alle Kassen gemäß GoBD zu sichern. Anders gelagert wäre der Fall, wenn es sich um echte Terminalkassen handelt, sie sich automatisch auf die Hauptkasse konsolidieren. Sie merken, jetzt wird es langsam kompliziert. Umso mehr möchte ich Sie an die Verfahrensdokumentation erinnern, die exakt solche Verfahren festhält und erklärt. Seit 1.1.2015 muss eine Verfahrensdokumentation vorliegen. Fehlt diese, kann das der entscheidende Mangel sein, der den Prüfer zum Verwerfen der Kassenbuchhaltung = Zuschätzung berechtigt.

Sie werden dies technisch und von den Geldflüssen gemeinsam mit Ihrem Steuerberater also dokumentieren müssen, damit Sie sicher gehen.
Süddeutschland fragt:
Guten Tag,
wir betreiben seit etwa drei Jahren einen kleinen Parkplatz der mit einer Schrankenanlage ausgestattet ist. Dazu gehört auch ein Kassenautomat, an dem Besucher Ihr Ticket ausschließlich bar bezahlen und hierfür auch direkt am Automaten eine Quittung drucken können. Fällt dieser Kassenautomat nun unter die KassenSichV oder ist dieser mit einem Fahrschein- bzw. Dienstleistungsautomaten vergleichbar?
Vielen Dank für Ihre Mühe
MfG
Antwort:
Guten Tag,

diese Frage hatten wir schon einmal. Eine saubere Antwort hierauf zu geben, fällt schwer. Das wissen Sie ja, sonst hätten Sie uns nicht gefunden. Entsprechend können wir ebenfalls nicht rechtsicher antworten. Es passt in die Zeit, beim Finanzamt „indirekt“ nachzufragen, beispielsweise ob hier eine TSE installiert werden muss. Über diese Frage kommen Sie in Ihren Fragekomplex rein, nämlich handelt es sich um ein Kassensystem (dann auch TSE) oder eben nicht.

Die Antwort aus 2019 finden Sie nachfolgend:

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Schönen guten Tag,

ich habe eine Frage zu Münzprüfern in Parksäulen. Wir betreiben einen kleinen Parkplatz, zur Schrankenöffnung nach Festpreis-Bezahlung von 2,- kann der Kunde ausfahren.
Ist dieses Gerät zukünftig noch zulässig ? Es wird keine Quittung o.ä. ausgegeben.
Vielen Dank
Antwort:
Bei der Parksäule handelt es sich nach meiner Meinung nicht (mehr) um ein Kassensystem. Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Juni 2018 werden "Fahrscheinautomaten" unter dem Abschnitt "offene Ladenkasse" geführt.
Bedeutet, dies ist kein Kassensystem. Haben wir keine Kasse, haben wir keine Belegausgabepflicht aus dem Kassensystem. Ob sich Ihre Kunden hierrüber freuen, welche die Parkgebühren möglicherweise als Spesen absetzen wollen, ist eine andere Sache.

Vorsicht: Diese Regelung kann sich wieder zum Nachteil ändern. Durch die Kassensicherungsverordnung kommt wieder Dynamik in diese Diskussion. Bleiben Sie bitte wachsam.

In jedem Fall muss hier bei jeder Entleerung ein Eintrag in einem handschriftlich geführten Kassenbuch erfolgen. Fehlt dieses Kassenbuch, sind Sie sofort in einem wichtigen Buchführungsmangel, was zwingend eine Zuschätzung + Steuernachzahlung auslöst.

Der Entleerungsrhythmus sollte für das Finanzamt nachvollziehbar sein. Nur einmal im Monat ergibt keinen Sinn. Tragen Sie das so in das Kassenbuch ein, wie Sie tatsächlich entleeren. Ein Zählprotokoll ist (entgegen einiger unsinniger Beiträge im Internet) nicht verpflichtend.
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kleines EH Geschäft fragt:
Hallochen, ich habe mich im Dezember 2018 mit einem kleinen Laden selbstständig gemacht. Dafür habe ich einen Kredit aufgenommen von dem ich auch ein modernes teures Kassensystem mit Warenwirtschaft bezahlt habe. Nun der TSE-Beschluss. Nun soll ich laut meines Kassenanbieters dafür ca 1600€ bezahlen. Durch den Lockdown und die jetzige schlechte Situation kann ich mir das nicht leisten. Ich bin der Meinung ich bin schon mit einem hochmodernem System ausgerüstet gegenüber anderen Geschäften. Das muss doch reichen. Was passiert wenn ich das nicht bezahlen kann? An wen kann mich in diesem Fall wenden?
Mit freundlichen Grüßen ....
Antwort:
Hallo,

diese Mail kann eine sorgfältige Beratung nicht ersetzen, weshalb wir für die konkrete Umsetzung nicht haften.

Im Dezember 2018 war bereits klar, in welche Richtung sich die Sache entwickelt. Ihr Kassenhersteller hätte dies wissen müssen. Mit einer Kasse, die im Dezember 2018 angeschafft wurde, haben Sie allerdings vielleicht noch etwas Zeit. Es gilt eine Übergangsregelung bis 31.12.2022. Hier muss aber zweifelsfrei feststehen, dass Ihr Kassensystem nicht mit einer TSE aufrüstbar ist. Weiterhin darf es sich nicht um eine Software- bzw. PC-Kasse handeln. Das sollten Sie sich unbedingt schriftlich von Ihrem Hersteller bestätigen lassen. Mir ist unklar, wofür die 1.600 EUR bezahlt werden müssen. Ist die Kasse nur mit diesem Betrag aufrüstbar, haben Sie zwangsweise bis 30. September 2020 eine Bestellung vorzunehmen (in einigen Bundesländern war die Frist hier 31.8.2020; fragen Sie Ihren Steuerberater nach Details) oder wahlweise die Kasse stillzulegen. Wird die Bestellung vor dem 30.9. ausgelöst, genießen Sie wegen Corona noch eine Übergangsfrist bis 31. März 2021. Es sei denn, Sie kommen aus dem Bundesland BREMEN. Hier gibt es keine Übergangsfrist. Bitte sehr sorgfältig diese Frist und die Voraussetzungen für Ihr Bundesland abprüfen. Für den Einsatz eines nicht zertifizierten Kassensystems (ohne Übergangsregelung/en) liegt die Strafe in etwa so hoch wie beim bewussten Einsatz von Falschgeld. Machen Sie bitte keine Fehler.

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Es gibt in Ausnahmefällen Härtefallregelungen, die bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden können. Nach meiner Einschätzung sind Sie keine Kandidatin hierfür; Details mit dem eigenen Steuerberater besprechen.

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„Kleiner Laden“ hört sich nett an; nach dem Domainnamen würde ich vermuten, dass Sie hauptsächlich an Endkunden (nicht Gewerbekunden oder Zwischenhandel) verkaufen. Dann stellt sich die Frage, weshalb Sie überhaupt ein Kassensystem einsetzen. Es besteht keine Pflicht zum Einsatz eines Kassensystems. Alternativ gehen auch handgeschriebene Belege (wenn denn gewünscht, hier keine Belegausgabepflicht) und zwingend handgeschriebene Tageskassen. Nachteil mag die Artikelverwaltung sein, wenn Sie diese denn überhaupt brauchen. Eine Kombination aus altem Kassensystem und handschriftlicher Tageskasse ist aber unzulässig.

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Fazit:

1) Mit schriftlicher Erklärung des Händlers, dass eine Aufrüstung mit einer TSE nicht möglich sei, haben Sie Zeit bis 31.12.2022. Ich habe bislang noch keinen einzigen Fall kennengelernt, bei dem eine TSE Aufrüstung unmöglich ist.
2) Greift keine Übergangsregelung (Fristen bis 31.3.2021 oder 31.12.2022), dürfen Sie das Kassensystem nicht mehr einsetzen. Also Abschalten und auf manuelle Kassenbuchführung wechseln. Der Verkauf oder die Nutzung eines nicht zertifizierten Kassensystems ist in etwa mit Strafen für Falschgeldhandel vergleichbar.
3) Eine Kombination aus unzulässiger Kasse für die Belegausgabe mit manueller Kassenbuchführung ist unzulässig und wird bestraft, siehe vorherigen Punkt.

Nutzen Sie diese Antworten als Richtschnur für Ihre nächsten Schritte. Sichern Sie sich bitte durch Ihren Steuerberater ab. Wir können für vorstehende Ausführungen keinerlei Haftung übernehmen, weil wir Ihr Unternehmen und Ihre betriebliche Struktur nicht kennen.

Viel Erfolg und

mit freundlichen Grüßen
B. fragt:
Wir haben müssen seit diesem Jahr eine Kasse bedienen. Dazu führen wir auch noch ein Kassenbuch. Uns wurde gesagt, dass wir jeden Morgen unser Wechselgeld ein und abends wieder rausbuchen müssen. Für mich unlogisch. Die Einnahmen, die ich abends weitergebe sollen aber nicht rausgebucht werden, obwohl ich diese als Ausgabe ins Kassenbuch eintragen soll. Da kann doch etwas nicht stimmen. Für mich wäre logisch: Wechselgeld JEDEN Morgen neu einbuchen, abends X Bon ziehen, dann NUR die Tageseinnahme rausbuchen, dann Z Bon ziehen (setzt Kasse auf 0).Aber doch nicht das Wechselgeld rausbuchen, der Betrag ist täglich gleich. Können Sie mir da mit einer klaren Antwort weiterhelfen? Kann ich einen Probemonatsbericht ziehen, oder geht dies immer nur einmalig am Monatsende.
Antwort:
Guten Tag,

es tut mir leid, aber hier sind unterschiedliche Lösungen denkbar, die eng mit dem eingesetzten Kassensystem in Zusammenhang stehen. Das Wechselgeld ein- und auszubuchen kann mit der Schichtverfolgung zu tun haben. Entnimmt man beim Schichtende die Kassenschublade, muss diese ja zeitgleich zum weiterlaufenden Betrieb nachgezählt werden. Deshalb meldet die nachfolgende Schicht sich mit ihrem Wechselgeld an und die Kasse "merkt" sich den Mehrbetrag (Kassel-IST minus ausgebuchtes Wechselgeld) aus der ersten Schicht. Jetzt ist es wichtig, wie es organisatorisch weitergeht: Wirft Schicht 1 diesen Mehrbetrag in den Tresor, wird eine kasseninterne Buchung von Kasse an Tresor vorgenommen. Das ist notwendig, denn im Falle einer Beraubung weiß man so, was in der Kassenschublade lag. Möglich, dass Sie diese Buchung meinen. Diese Buchung verschiebt aber nur Geld innerhalb der "Kasse", welche sämtliches Bargeld im Betrieb (ob nun Wechselgeld, Frontsystem oder Tresor) abbilden muss. Deshalb sind wir unterschiedlicher Meinung, was den Kassenbestand nach Z-Bon anbelangt: Null Euro kann es nur in der Frontkasse geben. Das Wechselgeld bleibt im Betrieb, die Tageseinnahmen auch, wenn sie denn nicht in den Nachtresor der Bank eingeworfen werden. Sie finden das verwirrend? So muss es leider sein. Setzen Sie sich mit Ihren Steuerberater hin und malen Sie auf einem Stück Papier die Wege nach. Haben Sie diesen Weg verstanden, können Sie sogleich für die ab 1.1.2015 verpflichtende Verfahrensdokumentation Ihr Verfahren beschreiben. Die Verfahrensdokumentation wird vom Finanzamt bei Prüfungen gefordert, um genau solche Wege dem Prüfer verständlich zu machen. Es handelt sich vereinfacht gesagt um eine Bedienungsanleitung für Ihr Unternehmen.
Zum Probemonatsbericht: Siehe Bedienungsanleitung der Kasse. Wir würden es als "normal" ansehen, dass eine solche Funktion zur Verfügung steht. Die Bedienungsanleitung ist übrigens auch Bestandteil der Verfahrensdokumentation.

Vorstehende Aussagen ohne jegliche Haftung, weil wir weder Ihr Kassensystem kennen noch Ihr Gewerbe.

T. aus unbekannt fragt:
Guten Tag,

ich bin Gastronom und aufgrund der Corona Situation sind wir gezwungen unser Geschäftsmodell etwas zu ändern. Aus Platzmangel im Gastraum und den daher unmöglich zu erfüllenden Voraussetzungen des Mindestabstands, werden wir verschiedene Speisen (Bratwurst etc.) „to go“ anbieten. Dafür werden wir auf unserer Außenterrasse eine Verkaufstheke aufstellen.
Meine Frage dazu: Unsere Registrierkasse befindet sich im hinteren Teil des Lokals, so dass es sehr umständlich wäre, für jede Buchung hinein zur Kasse zu laufen. Extra in ein mobiles Gerät wie einen ....... zu investieren, möchten wir aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation vermeiden.
Ist es zulässig, dass die Produkte während des Betriebs nur auf Papier abgerechnet werden und die verkauften Produkte nach Schließung in der Registrierkasse nachgebucht werden?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort:
Guten Tag,

nachfolgende Antwort geben wir ohne Kenntnis der konkreten Situation, folglich übernehmen wir keinerlei Haftung. Wir empfehlen unbedingt ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater.
Leider haben Sie im Dialog keine Mailadresse angegeben, sodass wir nicht direkt antworten können.

Die Belegausgabepflicht steht ihrem Lösungsansatz im Wege. Zuletzt haben Bäckereibetriebe versucht die Belegausgabepflicht für sich zu kippen, was nicht gelungen ist.
Ein hybrides System aus manuellen Aufzeichnungen bei der Speisenausgabe und einer elektronischen Registrierkasse im BackOffice ist aus unserer Sicht nicht möglich.

Nun kennen wir die Örtlichkeiten nicht, weshalb nachfolgende Tipps voll daneben liegen können:

1. Umbau der Kasse an einem näherliegenden Ort.
2. Würde der Verkauf durch ein anderes Unternehmen erfolgen, an welches Sie verpachten, könnte sich dieses Unternehmen gegen eine Registrierkasse entscheiden. Es gibt in Deutschland keine Pflicht zum Einsatz eines elektronischen Kassensystems.
Vermutlich sind die entstehenden Mehrkosten für die gesonderte Buchhaltung aber teurer als eine weitere Lizenz.

Gestatten Sie uns noch einen abschließenden Hinweis: Für Verstöße gegen die Belegausgabepflicht ist zur Zeit keine Sanktion/Strafe vorgesehen. Das Finanzministerium erklärt hierzu, dass bei Verstößen gegen die Belegausgabepflicht ernste Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bestehen könnten. Dies könnte im Falle einer Betriebsprüfung zu Zuschätzungen (=Steuernachzahlungen) führen.

Viel Erfolg & bleiben Sie gesund!
N. fragt:
Guten Tag,

Seit Anfang 2020 haben wir die modernste Registrierkasse ......... mit einer zertifizierten TSE-Speicherkarte im Einsatz. Diese ist laut Hersteller konform zu Kassengesetz 2020. Um zu funktionieren, akzeptiert diese Kasse ausschließlich eine zertifizierten TSE-Speicherkarte. Kurzrum: die Kasse ist absolut manipulationssicher. Neuerlich bekam ich einen Brief von meiner Steuerberaterin, sie sagte meine neue Kasse sei unvollständig (häää!), es fehle ein tägliches handgefertigtes „Zählprotokoll“ (waaas?). Ein Musterprotokoll legte sie bei, mit dem man am Ende jedes Tages wie in Steinzeit, jedes Cent-Stück und Geldscheine in eine Tabelle eintragen muss. Das ganze irritiert mich total, und wirft Unsicherheiten in die digitale TSE-Kasse.
Können Sie mehr über meinen Fall sagen?
Hat die Steuerberaterin Recht mit dem Zählprotokoll oder können wir dies ignorieren im Hinblick auf TSE-Kassen?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Mit freundlichen Grüßen,
N.
Antwort:
Ein Zählprotokoll ist und war nie erforderlich. Die Finanzverwaltung erklärt hierzu, es würde aber die Authentzität der Buchhaltung erhöhen.

Das war schon immer so, führte aber 2017 durch BFH Rechtsprechung nochmals zu Verwirrungen, weil man den Urteilstext falsch verstanden hat. Deshalb stellte der BFH klar:

FH-Beschluss vom 16.12.2016 (X B 41/16) – Im Fokus: Zählprotokoll zum Kassenbericht!
Der BFH hat in seinem Beschluss vom 16.12.2016 (X B 41/16) eine missverständliche gewählte Formulierung in seinem Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13 (BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743) dahingehend klargestellt, dass bei einer offenen Ladenkasse ein Kassenbericht erforderlich, aber auch ausreichend ist. Dieser muss auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden sein. Ein “Zählprotokoll”, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet wird, so stellt der Senat klar, habe er nicht gefordert.

Das gilt für die "offene Ladenkasse" (=Blechkassette), die natürlich keinen Kassentagesbericht selbst erstellen kann. Im Umfeld von elektronischen Kassen, die dies selbstverständlich können, wird die Anforderung eines Zählprotokolls umso unverständlicher.

T. aus Norddeutschland fragt:
Als Kleinunternehmerin bin ich grundsätzlich nicht zum Führen eines Kassenbuchs verpflichtet. Angenommen ich nutze aber freiwillig eine online Registrierkasse, bin ich dann verpflichtet diese entsprechend der KassenSichV zu führen (TSE, Belegausgabepflicht)?
Antwort:
Guten Tag,

Vorsicht bei der Idee, Sie seien nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu Führen. Sie meinen vermutlich die Gewinnermittlung "Einnahme- Überschussrechnung" (= nicht bilanzierend). Jüngste Rechtsprechung legt dies aber anders aus. Auch hier wird eine Kassenbuchpflicht gesehen. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Teilt dieser Ihre Meinung, lassen Sie sich dies bitte schriftlich geben.

Jeder, der "freiwillig" (= es gibt in Deutschland keine Pflicht zum Einsatz eines Kassensystems) eine elektronische Kasse führt, muss dies ordnungsgemäß tun, also mit TSE. Zu unterscheiden hiervon wäre ein Online-Kassenbuch, was nicht mit einem Online-Kassensystem gleichzusetzen ist.
H. fragt:
Guten Tag,

ist ein Verein, der während der Öffnungszeiten Getränke und Tageseintrittskarten verkauft, auch vom Kassengesetz betroffen? Der Verein finanziert sich mithilfe diese Einnahmen zum Teil selbst. Kann ein digitale Kasse (Eigenentwicklung) genutzt werden die nicht alle Anforderungen wie z.b ein TSE erfüllt?

Lg
Antwort:
Guten Tag,

eine doppelte Frage zum Jahresausklang. Zuerst die Frage nach der Anwendbarkeit des Kassengesetzes für Vereine. Das Kassengesetz knüpft an die Buchführungspflicht. Unterfallen Sie dieser (wovon ich ausgehe), gilt freilich auch das Kassengesetz. Hierbei handelt es sich u.a. um die GoBD, also die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff".

Spezieller ist schon die Fragestellung nach dem selbst entwickelten Kassensystem. Hier zu allererst der Hinweis, dass Sie nicht verpflichtet sind, ein Kassensystem einzusetzen. Stattdessen können Sie eine handschriftliche Kasse (bitte NICHT Excel!) führen. Kassenbücher gibt es im Schreibwarenhandel.

Wollen Sie Ihr selbstentwickeltes Kassensystem beibehalten, finden Sie hier viele Antworten auf Ihre Fragen: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/Grundaufzeichnungen/FAQ/faq_node.html

Generell kann ich zum Thema Übergangsfristen nur warnen, denn hier gibt es mehrere Dinge zu beachten:
1. Es gilt einen Nichtanwendungserlass zu berücksichtigen, wonach eine bis 31.12.2019 bestellte TSE spätestens am 30.09.2020 installiert sein muss. Dies bedeutet aber auch, dass wenn Ihre TSE früher verfügbar ist, eine sofortige Inbetriebnahme Pflicht ist.

2. Es gibt eine Übergangsfrist für elektronische Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft worden sind. Hier muss die TSE nach dem 31.12.2022 in Betrieb genommen werden, falls die elektronische Registrierkasse bauartbedingt nicht aufrüstbar ist. Dies muss der Kassenhersteller schriftlich bestätigen. Allerdings sind Sie selbst hier Hersteller, was die Sache nicht einfacher macht. Möglicherweise aber doch, denn ich halte es für schwer vorstellbar, dass Sie selbst eine elektronische Registrierkasse gebaut haben. Wohl eher handelt es sich um eine PC-Kasse oder Softwarekasse. Für diese Systeme gilt die Übergangsregelung ausdrücklich NICHT.

Ihnen und allen Ratsuchenden, die diesen Beitrag lesen, kann ich nur dringend empfehlen, diese Angelegenheit mit dem eigenen Steuerberater zu besprechen. Es gibt Verwaltungsanweisungen, was eine elektronische Registrierkasse und was eine PC-Kasse ist. Um dies zu unterscheiden, wird sich der/die Kollege/in das System sehr genau anschauen müssen. Denn die Folgen können teuer werden: Wer ab 1.1.2020 ein nicht registriertes Kassensystem betreibt (Nichtanwendungsregel und Übergangsfristen siehe oben) hat mit ähnlichen Strafen wie bei der Inverkehrbringung von Falschgeld zu rechnen. Das ist kein Kavaliersdelikt!

Da ist die Frage angebracht, ob ein manuell geführtes Kassenbuch vielleicht der einfachere Weg ist. Aber auch das hat Nachteile für die Kunden: Spesenfähig sind Kassenbelege nur, die aus einer elektronischen Registrierkasse oder einer PC-Kasse kommen. Wenn ich den Vereinszweck richtig deute, könnte man dies z.B. durch unbare Zahlung gegen Rechnung umgehen.

Trotzdem wünschen wir einen guten Jahreswechsel!
L aus Norddeutschland fragt:
Schönen guten Tag,

ich habe eine Frage zu Münzprüfern in Parksäulen. Wir betreiben einen kleinen Parkplatz, zur Schrankenöffnung nach Festpreis-Bezahlung von 2,- kann der Kunde ausfahren.
Ist dieses Gerät zukünftig noch zulässig ? Es wird keine Quittung o.ä. ausgegeben.
Vielen Dank
Antwort:
Bei der Parksäule handelt es sich nach meiner Meinung nicht (mehr) um ein Kassensystem. Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Juni 2018 werden "Fahrscheinautomaten" unter dem Abschnitt "offene Ladenkasse" geführt.
Bedeutet, dies ist kein Kassensystem. Haben wir keine Kasse, haben wir keine Belegausgabepflicht aus dem Kassensystem. Ob sich Ihre Kunden hierrüber freuen, welche die Parkgebühren möglicherweise als Spesen absetzen wollen, ist eine andere Sache.

Vorsicht: Diese Regelung kann sich wieder zum Nachteil ändern. Durch die Kassensicherungsverordnung kommt wieder Dynamik in diese Diskussion. Bleiben Sie bitte wachsam.

In jedem Fall muss hier bei jeder Entleerung ein Eintrag in einem handschriftlich geführten Kassenbuch erfolgen. Fehlt dieses Kassenbuch, sind Sie sofort in einem wichtigen Buchführungsmangel, was zwingend eine Zuschätzung + Steuernachzahlung auslöst.

Der Entleerungsrhythmus sollte für das Finanzamt nachvollziehbar sein. Nur einmal im Monat ergibt keinen Sinn. Tragen Sie das so in das Kassenbuch ein, wie Sie tatsächlich entleeren. Ein Zählprotokoll ist (entgegen einiger unsinniger Beiträge im Internet) nicht verpflichtend.
X. aus Norddeutschland fragt:
Wir sind ein bilanzierendes Wohnungsunternehmen und haben in manchen Häusern Waschmaschinen und Wäschetrockner, die von den Mietern mit Geld benutzt werden können. Die Münzen werden in einen Münzzähler gesteckt. Pro Maschine gibt es einen Zähler, der die Anzahl der Waschvorgänge zählt. Es gibt keine Software, keine Protokolle oder Kassenberichte. Etwa monatlich leert ein Hauswart die Kasse, schreibt die Summe in eine Excel-Datei und zahlt das Geld am gleichen Tag (in Ausnahmefällen auch am nächsten Tag) auf einem unserer Bankkonten ein. Es gibt also nie Anfangsbestände, keine Scheine, keine Schecks usw.
Reicht dieses Vorgehen aus oder gibt es damit Probleme?
Antwort:
Guten Tag,

generell gilt: Stimmen Sie solche Vorgänge immer mit Ihrem Steuerberater schriftlich ab.

Die Sache ist hier aber ziemlich klar: Wir haben einen Dienstleistungsautomaten, der mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums ("BMF") vom 18. Juni 2018 privilegiert ist. Sie müssen diese "Kasse" nicht täglich leeren und zählen. Es gilt eine Pflicht zur Kassenzählung im Zeitpunkt der Entleerung. Das ist nun eine persönliche Einschätzung, ob die monatliche Entleerung in Ordnung geht. Aus meiner Sicht in diesem Fall ein "Ja", weil Ihre Story passt. Bei anderen Dienstleistungsautomaten sehe ich das abweichend.

Nun zur Nachweispflicht: Die Waschmaschinen müssen keinen technisch auslesbaren Kassenspeicher haben. Auch hierzu hat sich das BMF geäußert (Stichwort Fahrscheinautomaten). Allerdings muss das Geld zwingend eine Schleife durch die Bücher nehmen. Entweder der Hausmeister rechnet über die Portokasse Ihres Unternehmens ab, wobei das Geld dann auch dort ankommen muss, um anschließend von dort aus bei der Bank eingezahlt zu werden. Oder Sie behalten den jetzigen Weg bei, müssen dann aber den Hausmeister ein Kassenbuch schreiben lassen. Kasseneinnahme ist das gezählte Geld, Kassenausgabe die Einzahlung bei der Bank. Der End- und Anfangsbestand bei diesem Workflow ist jeweils 0,00 €. Mir ist klar, dass dies für Sie keinen Sinn ergibt. Niemand hat aber behauptet, dass Steuerrecht sinnvoll sein muss. Aus Sicht der Finanzverwaltung bestätigen Sie mit dem Eintrag in das Kassenbuch überhaupt erst die Kassenzählung. Zahlen Sie nur bei der Bank ein, zählen nicht Sie, sondern die Banker zählt die Kasse. Formal gesehen geht es ohne Kassenbuch einfach nicht. Das Risiko bei einer Betriebsprüfung könnte man auf diese Einnahmen isolieren; zuletzt hat das thüringische Finanzgericht auf die Kasseneinnahme 10% hinzugeschätzt. Betreffend der 10% liegt das Verfahren nun beim Bundesfinanzhof. Vermutlich geht es nicht um viel Geld. Andererseits möchte man nicht im Prüfbericht lesen müssen, die Kassenbuchführung sei mangelhaft.

Freundliche Grüße