Kassengesetz.de

Als "bargeldintensiver Betrieb" steht man im Fokus der Betriebsprüfung. Das liegt einfach daran, dass es bei diesen Unternehmen aus Sicht der Finanzverwaltung am einfachsten ist, Gelder unversteuert zu lassen. Indem diese Beträge einfach nicht in die Kasse oder das Abrechnungssystem eingebucht werden.

Betroffen hiervon sind Tankstellen, Waschstraßen, Taxen, Friseure, gastronomische Betriebe, Kioske, Apotheken und andere Handelsunternehmen, deren Bargeldanteil am Gesamtumsatz oberhalb 10% liegt. Wer pro Jahr 750.000 EUR Umsatz über eine Registrierkasse erfasst, darf sich über eine Steuernachzahlung im dreijährigen Prüfungszeitraum von "nur" 22.050 EUR freuen, falls bei der Kassenführung erhebliche Mängel festgestellt wurden. Das entspräche in etwa einer Zuschätzung zum Minimalwert von 2%. Das kann für viele Unternehmen existenzbedrohend sein. 
Weiterführende Hilfe finden Sie in den Veröffentlichungen unter "INFORMATIONEN".

Zwar führen auch Arztpraxen Handkassen, jedoch sind die hier erfassten Einnahmen im Vergleich zu Handelsunternehmen minimal.  Um ein Vielfaches kleiner sind also auch die Risiken aus einer Betriebsprüfung.

Mit der Themenseite Kassengesetz.de wollen wir Ihnen einen Überblick über unsere Beiträge und Veröffentlichungen zu dem Thema Kassenbuchführung geben. Dies schliesst die TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) wie auf die Bonpflicht / Blegausgabepflicht mit ein. Unter "Informationen" finden Sie mehr zum Thema.

Diese Seite war bereits aktiv, als Informationen zum Thema noch selten waren. Inzwischen hat sich das glücklicherweise geändert. Deshalb verweisen wir gerne auf die sehr gut gestaltete Frage/Antwortseite des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie, die Sie >>hier<< aufrufen können. 

Einige Basics können Sie hier beziehen:

Die Verfügung des Bundesfinanzministeriums vom 14.11.2014 zu den GoBD, aktualisiert am 28.11.2019 können Sie hier mit Klick auf das Icon als PDF herunterladen.

NEU: Die Nichtbeanstandungsregelung zur Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Vorsicht: Dies ist keine Terminverschiebung!

Die Kassensicherheitsverordnung vom 26.09.2017

 

Im Kern wird das Insika Verfahren verworfen und anstelle dessen das Zertifizierungsverfahren über das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnologie ("BSI") geregelt. Diese zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (kurz TSE) muss ab 1.01.2020 angeschlossen sein. Weil es im Dezember 2019 noch keine zertifizierte TSE gab, hat der Gesetzgeber o.a. Nichtbeanstandungsregelung erlassen. Demnach muss die TSE sofort ab Auslieferung, spätstens aber am 30. September 2020 angeschlossen werden. Dies ist also kein Freibrief, dieses Thema bis 30. September 2020 durchzuschieben.

Eine weitere Falle ist höchst problematisch. Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, aber bauartbedingt nicht für den Einsatz einer TSE aufgerüstet werden können, müssen erst nach dem 31.12.2022 auf eine Kasse mit TSE umstellen. Der Haken: Dies gilt NICHT für Software- und PC-Kassen. Und hier wird es richtig schwierig, die Trennlinie zu ziehen. Helfen wird im Zweifel nur eine schriftliche Bestätigung des Kassenherstellers. Nur er kann wissen, ob zu seinem System eine TSE passt oder nicht. Das tut uns für die Hersteller leid, aber auch Steuerberater haben einen schwarzen Peter in der Hand: Denn bis zum 1.1.2020 soll das im Unternehmen eingesetzte Kassensystem an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Am 2. Januar 2020 gab es hiefür noch kein Meldesystem, weshalb man das Thema vorläufig bis 31. März 2020 durchgeschoben hat.

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Beachten Sie bitte das jeweilige Erscheinungsdatum und den damit verbundenen ggf. älteren Rechtsstand.  Und wie immer bei hochkomplexen Themen: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Fragen Sie uns, dafür sind wir da!


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